ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, insofern wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, sondern nur, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 GBG, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist, für den Inhalt solcher Vereinbarungen, unsere schriftliche Bestätigung bzw. ein schriftlicher Vertrag erforderlich.

5. Erfolgte Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche gelten die gesetzlichen Vorschriften, insoweit diese in diesen AVB nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder unmittelbar geändert werden.

 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

1. Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot nichts anderes ergibt.

2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ist die an uns gerichtete Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, innerhalb von vier Wochen annehmen.

3. Eine Annahme kann schriftlich, z.B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erfolgen. Mündliche oder durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form/Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genannten Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll, diese trägt der Besteller.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Die vereinbarten Preise beruhen auf dem bei Vertragsschluss geltenden Kosten. Liegen zwischen Vertragsschluss und dessen Ausführung mehr als vier Monate, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen Festpreisvereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Wir sind allerdings, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, dazu berechtigt, eine Lieferung teilweise oder ganz lediglich gegen Vorkasse auszuführen.

6. Der Besteller kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBI.I S 1242) p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Insbesondere, falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt, §353 HGB.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferzeit

1. Die Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. durch uns bei der Annahme der Bestellung angegeben. Genannte Fristen für unsere Lieferungen/Leistungen sind unverbindlich, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3. Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesem Fall werden wir den Besteller darüber unverzüglich informieren. Gleichzeitig wird die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Wird uns in diesem Fall die Lieferung oder Leistung unmöglich oder nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestsellers wird entsprechend erstattet.

4. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein solcher Verzug setzt eine Mahnung durch den Besteller voraus. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges beträgt 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die genannte Pauschale entstanden ist.

5. Setzt uns der Besteller nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach furchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorsehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Die genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzugs geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründe, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweisgestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Fall des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

9. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Für sie gelten die vorgenannten Regelungen sinngemäß.

 

§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

2. Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart worden ist, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandwege. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers unversichert versandt; das gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen ausführen oder die Transportkosten tragen oder vorlegen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3. Verpackungsmaterial wird, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, nicht zurückgenommen. Soweit Verpackungsmaterial zurückgenommen werden muss, insbesondere Transportverpackungen, hat der Besteller die Kosten des Rücktransportes der Verpackungen zu tragen.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die Ware unverzüglich nach Empfang untersucht hat. Offensichtliche Mängel, oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Ware, schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach ihrer Entdeckung. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Eigenschaftsbeschreibungen, etwa im Rahmen von Vorgesprächen oder Prospekten bzw. Werbeanpreisungen, stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

2. Insoweit ein Sachmangel der gelieferten Ware vorliegt, sind wir, nach einer angemessenen Frist zur Wahl der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung berechtigt.

Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Material-, Transport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen. Die Aufwendungen sind bis zur Höhe des Kaufpreises begrenzt.

3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Besteller aber kein Rücktrittsrecht zu. Bei einer erheblichen Pflichtverletzung ist das Minderungsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Wählt der Besteller den Rücktritt, so steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu, ausgenommen sind Ansprüche wegen Begleit- und Folgeschäden.

4. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und nur dann, wenn der Mangel auf der mangelhaften Anleitung beruht.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht dann auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Sofern wir fahrlässig eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Bestellung regelmäßig vertrauen darf, oder eine sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, für Gebrauchtgeräte und Reparaturen gewähren wir keine Gewährleistung; es sei denn wir haften wegen Vorsatzes. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren – außer bei Arglist – in einem Jahr ab Lieferung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vollständiger Zahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte gepfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Sollte ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter auf die Ware erfolgen, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstanden Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache – ohne weitere Fristsetzung – heraus zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt lediglich eine Rücknahme bzw. das Herausgabeverlangen der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, haben wir zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzten, wenn eine solche Fristsetzung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7. Ist die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

 

§ 8 Lieferung, Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ab diesem erfolgt die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Die Ware wird, auf Verlangen und Kosten des Bestellers an einen anderen Bestimmungsort versandt, Versendungskauf. Wir sind hier berechtigt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Art und Versendung selbst zu bestimmen.

 

§ 9 Informationen für externe Anbieter

Die Organisation muss die Angemessenheit der Anforderungen vor deren Bekanntgabe gegenüber externen Anbietern sicherstellen.

Die Organisation muss den externen Anbietern ihre Anforderungen in Bezug auf Folgendes mitteilen:

a) die bereitzustellenden Prozesse, Produkte und Dienstleistungen, einschließlich der Bestimmung der relevanten technischen Daten (z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Prozessanforderungen, Prüfanweisungen);

b) die Genehmigung von:

1) Produkten und Dienstleistungen;

2) Methoden, Prozessen und Ausrüstungen;

3) Freigabe von Produkten und Dienstleistungen;

c) die Kompetenz, einschließlich jeglicher erforderlichen Qualifikation von Personen;

d) das Zusammenwirken des jeweiligen externen Anbieters mit der Organisation;

e) die Steuerung und Überwachung der Leistung des jeweiligen externen Anbieters, die von der Organisation eingesetzt werden;

f) die Verifizierungs- oder Validierungstätigkeiten, die die Organisation oder deren Kunde beabsichtigt, beim jeweiligen externen Anbieter durchzuführen;

g) die Lenkung der Entwicklung;

h) die besonderen Anforderungen, kritischen Einheiten oder Schlüsselmerkmalen;

i) Test, Prüfung und Verifizierung (einschließlich der Verifizierung von Produktionsprozessen);

j) den Einsatz von statistischen Methoden zur Abnahme von Produkten und zugehörige Anweisungen zur Abnahme durch die Organisation;

k) der Erfordernis:

- ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen;

- vom Kunden vorgegebene oder genehmigte externe Anbieter, einschließlich solcher für Verfahren (z. B. spezieller Prozesse) zu verwenden;

- die Organisation hinsichtlich nichtkonformer Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen zu benachrichtigen und deren Genehmigung zur weiteren Behandlung einzuholen;

- den Einsatz gefälschter Teile zu verhindern (siehe 8.1.4);

- der Organisation Änderungen an Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen mitzuteilen, einschließlich Veränderungen bei ihren externen Anbietern oder bei der Produktionsstätte und hierzu die Genehmigung der Organisation einzuholen;

- die anzuwendenden Anforderungen, einschließlich Kundenanforderungen an die externen Anbieter weiterzureichen;

- Prüfmuster für Entwicklungsfreigaben, Prüfungen/Verifizierungen, Untersuchungen oder Audits bereitzustellen;

- dokumentierte Informationen unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen und Verfügungsanforderungen aufzubewahren;

l) das Zugangsrecht für die Organisation, ihre Kunden und regelsetzende Behörden zu den betroffenen Bereichen aller Einrichtungen und auf die entsprechenden dokumentierten Informationen auf jeder Ebene der Lieferkette einzuräumen;

m) sicherzustellen, dass sich alle Personen der folgenden Aspekte bewusst sind:

- ihres Beitrags zur Produkt- oder Dienstleistungskonformität;

- ihres Beitrags zur Produktsicherheit;

- der Wichtigkeit von ethischem Verhalten.

 

§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Delligsen. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Alle Vertragsänderungen müssen in Textform erfolgen, dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

 

Stand: Mai 2020